Allgemeine Geschäftsbedingungen City

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vereinigung selbständiger Kurierunternehmer e.V. (V.s.K.) Bike Messengers Hamburg e.V. (BMH)

I. Allgemein

Die „29 19 19 KURIER AG“ vermittelt die Beförderung von Sendungen gemäß Ziff. II (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an selbständige Kurierunternehmer. Den vermittelten Transportverträgen liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Ergänzend gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften des HGB. Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese AGB als Vertragsgrundlage an. Sendung im Sinne dieser AGB ist der Transport eines Gutes durch einen Kurierunternehmer für den selben Auftraggeber, unabhängig von der Anzahl der Packstücke und der Anzahl der Bestimmungsorte.

II. Leistungen

(1) Die Transporte erstrecken sich auf Sendungen, die sich für die Beförderung mit Kleinfahrzeugen im Sinne des § 1 Ziff. 28 Freistellungsordnung zum GüKG vom 08.06.1993 und mit Fahrrädern eignen. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheits-technischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen, Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks, und Wertpapiere sowie alle Sendungen, die der Exklusivlizenz § 51 PostG unterliegen (Postmonopol) und nicht von dieser ausgenommen sind. Die Kurierunternehmer sind ferner berechtigt, die Annahme und Beförderung von Sendungen zu verweigern, die Briefmarken, Edelsteine, Juwelen, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel enthalten und die der Gefahrstoffverordnung unterliegen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfaßt der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung des Gutes, die Untersuchung und Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gutes sowie seiner Verpackung.
(3) Die Sendungen werden in der Regel auf dem schnellsten Weg direkt zum Empfänger befördert.

III. Auftragserteilung

(1) Der Versender hat dem Kurierunternehmer bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstände des Transportvertrages werden sollen:
– gefährliche Güter
– leicht verderbliche Güter
– besonders wertvolle Güter
– Geld, Wertpapiere, Urkunden oder
– andere in Ziff. II (1) Satz 2 und 3 genannte Sendungen.

Der Versender hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Satz 1 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
(2) Sofern der Versender bei Übergabe des Gutes die gemäß Absatz 1 erforderliche Mitteilung unterlassen hat, kann der Kurierunternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung zurück befördern oder unschädlich machen, ohne dem Versender gegenüber deshalb schadenersatzpflichtig zu werden und vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der Kurierunternehmer ist nicht verpflichtet, die gemäß Absatz 1 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
(4) Der Kurierunternehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

IV. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht

(1) Der Versender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und dass auch dem Kurierunternehmer kein Schaden entsteht.
(2) Die Packstücke sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen wie: Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind vom Versender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
(3) Der Versender ist verpflichtet, die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen und die Pack stücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
(4) Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.
(5) Soweit Umzugsgut Gegenstand der Beförderung ist, ist der Kurierunternehmer nicht verpflichtet, die Möbel ab- und aufzubauen und das Umzugsgut zu verpacken oder zu kennzeichnen.

V. Quittung

Auf Verlangen des Versenders erteilt der Kurierunternehmer eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

VI. Vergütung, Rechnung, Verzug

(1) In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der Versender die Vergütung bei der Abholung der Sendung in bar zu bezahlen oder – bei Teilnahme am Kurierscheck-System – einen Kurierscheck zu unterzeichnen. Hat der Empfänger die Vergütung zu zahlen, und verweigert er die Zahlung oder – bei Teilnahme am Kurierscheck-System – die Zeichnung eines Kurieschecks, ist der Versender zur Begleichung der Vergütung verpflichtet.
(2) Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs ist der Kurierunternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

VII. Haftung des Versenders in besonderen Fällen

(1) Der Versender hat dem Kurierunternehmer Schäden und Aufwendungen zu ersetzten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch: – ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
– Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei Auftragserteilung gemachten Angaben
– Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes
– Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 40 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung.
§ 413 Abs. 4 HGB sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.
(2) Soweit der Versender eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Verschulden.

VIII. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1) Umstände, die die Beförderung oder Auslieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Versender nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von dem Kurierunternehmer zu vertreten sind.
(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Kurierunternehmer den Versender oder den Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Kurierunternehmer die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Versenders oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden.
(3) Der Kurierunternehmer hat wegen der nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

IX. Ablieferung der Sendung

(1) Wird der Empfänger nicht angetroffen, kann die Sendung mit befreiender Wirkung von dem Kurierunternehmer an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person ausgeliefert werden, sofern nicht begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen oder eine bei Auftragserteilung gegebene Weisung des Versenders entgegensteht. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Versender dem Kurierunternehmer zu erstatten.
(2) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn:
(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift möglich ist (b) ein zweiter Zustellversuch erfolglos ist
(c) der Empfänger die Annahme der Sendung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert.
(3) Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.

X. Haftung für Schäden

(1) Der Kurierunternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziff. II.) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Der Kurierunternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Umstände, die der Kurierunternehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(4) Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Versender die Sendung ungenügend verpackt oder gekennzeichnet hat, die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund, oder die Sendung beim Ver- oder Entladen vom Versender oder Empfänger beschädigt wird. Darüber hinaus ist die Haftung für Vermögensschäden im Sinne der §§ 432, 433 HGB ausgeschlossen, soweit der Vertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.
(5) Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ausgeschlossen, soweit Gegenstand der Beförderung Umzugsgut und der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

– Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
– Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Versender
– Behandeln, Verladen, oder Entladen des Gutes durch den Versender
– Ver- oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Kurierunternehmer den Versender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Versender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat
– Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
– Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Der Kurierunternehmer kann sich jedoch auf die Haftungsbefreiung gemäß Satz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(6) Der Kurierunternehmer haftet für Schäden, die unmittelbar durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entstehen, je Sendung bis zu folgenden Höchstbeträgen:
– Fahrrad € 5.000 jedoch höchstens € 25.000 je Schadenfall insgesamt
– PKW/Kombi € 25.000 jedoch höchstens € 150.000 je Schadenfall insgesamt
– Bus/Transporter € 50.000 jedoch höchstens € 250.000 je Schadenfall insgesamt
– LKW € 100.000 jedoch höchstens € 500.000 je Schadenfall insgesamt
oder jeweils gemäß gesetzlicher Regelung mit zwei Sonderziehungsrechten pro Kilogramm brutto, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist. Vorstehende Haftungsbegrenzungen je Auftrag gelten nicht, wenn zuvor eine wertmäßige Haftungserweiterung mit dem Versender vereinbart wurde. Für Schäden, die durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen, haftet der Kurierunternehmer bis zu € 5.000,00 oder in Höhe des dreifachen Betrages der Fracht, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist. Die Haftungsbegrenzung gemäß Satz 1 gilt nicht, soweit Gegenstand des Vertrages nicht Briefe oder briefähnliche Sendungen und der Versender Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist oder sich aus § 431 Abs. 1 und 2 HGB ein höherer Betrag ergibt. Hat der Versender verschwiegen, dass die Sendung Sachen gemäß Ziff. II (1) beinhaltet, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.
(7) Ist der Gegenstand des Vertrages die Beförderung von Umzugsgut und ist der Versender eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ist die Haftung des Kurierunternehmers für Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen Betrag von € 600,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird oder auf € 5.000,00, die Haftung für Verspätung auf € 5.000,00 oder den dreifachen Wert der Fracht beschränkt, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist.
(8) Auf Verlangen und auf Kosten des Versenders kann das Gut zu einem höheren Wert versichert werden.
(9) Für Transport von unverpackten Waren trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung je Schadenfall in Höhe von € 50,00, wenn ein Warenbegleitschein für den Transport verwendet wird. Wird ein Warenbegleitschein für den Transport von unverpackten Waren nicht verwendet, beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Schadenfall € 150,00.
(10) Die gesetzliche sowie vertraglich vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Versenders oder Empfängers gegen den Kurierunternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
(11) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 4 bis 7 gelten nicht, soweit der Kurierunternehmer den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(12) Absatz (9) bezieht sich nur auf Kurierunternehmer, die Mitglied in der V.s.K. sind.

XI. Schadensanzeige, Verjährung

(1) Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, müssen sämtliche Ansprüche vom Versender binnen einer Woche ab Ablieferung schriftlich bei dem Kurierunternehmer oder dessen Vertreter:
· für Kfz-Kuriere: Vereinigung selbständiger Kurierunternehmer e.V.,
Papenreye 55 / 22453 Hamburg
· für Fahrrad-Kuriere: Bike Messengers Hamburg e.V.,
Papenreye 55 / 22453 Hamburg
geltend gemacht werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut erlöschen,
– wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Kurierunternehmer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist
– wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Kurierunternehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen angezeigt worden ist.
(3) Werden Verspätung, Verlust oder Beschädigung bei der Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Ansonsten ist die Anzeige schriftlich zu erstatten. Sie kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(4) Die Ansprüche des Versenders verjähren gemäß § 439 HGB.

XII. Unfreie Sendungen, Nachnahmesendungen

(1) Wenn sich der Kurierunternehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat der Kurierunternehmer das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis die Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Versender für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Kurierunternehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Versenders, die Sendung unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.
(2) Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Kurierunternehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Versender auf dessen Kosten zurückgesandt. Soweit der Kurierunternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Kostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Hinfahrt).
(3) Der Kurierunternehmer ist berechtigt, anstelle von Bargeld, Barschecks Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Versender.

XIII. Datenspeicherung

Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes erfolgt.

XIV. Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag ist Hamburg Gerichtsstand, soweit der Versender Kaufmann ist.
(2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

AGB in der Fassung vom 20.09.2017